Verzollung

Verzollung
Erhebung des Zollbetrages durch dv-mäßigen, schriftlichen oder mündlichen Zollbescheid. Die Zollzahlung kann auf Antrag des Zollschuldners bei Sicherheitsleistung bis zum 16. des auf die Entstehung der  Zollschuld folgenden Monats aufgeschoben werden ( Zahlungsaufschub). V. kommt in Betracht bei der Abfertigung von Nichtgemeinschaftswaren zum freien Verkehr, bei der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung mit ermäßigtem Zollsatz oder bei der Zollerhebung nach Unregelmäßigkeiten, etwa wegen Schmuggels oder Nichtbeachtung von Zollvorschriften.

Lexikon der Economics. 2013.

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